Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Angefochten sind ein Grunderwerbsteuerbescheid und ein Abrechnungsbescheid. Streitig ist im Wesentlichen, ob (erst) die Anteilsverminderung i. S. d. § 5 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs führt.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts - AG - A-Stadt, HRA 0000), betreibt eine Metallwarenfabrik. Am 30.07.2012 waren Komplementärin ohne Kapitaleinlage die B-GmbH und alleiniger Kommanditist ... (D). Mit notariellem Vertrag von diesem Tag brachte D das Betriebsgrundstück Straße 01, 01a, 02 in A-Stadt (Gemarkung G01, Flur 001, Flurstücke 01 und 02) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand ein und erklärte die Auflassung.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Vorgang als nach § 5 Abs. 2 in der Fassung vom 24.03.1999 (a. F.) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte er Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin i. H. v. 0 € mit der Begründung fest, D sei zu 100 % am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen.
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