FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2021
11 K 2335/19 GE,AO
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2021, 2142

Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die Anteilsverminderung i. S. d. § 5 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 11 K 2335/19 GE,AO

DRsp Nr. 2021/15127

Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die Anteilsverminderung i. S. d. § 5 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;

Tatbestand

Angefochten sind ein Grunderwerbsteuerbescheid und ein Abrechnungsbescheid. Streitig ist im Wesentlichen, ob (erst) die Anteilsverminderung i. S. d. § 5 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs führt.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts - AG - A-Stadt, HRA 0000), betreibt eine Metallwarenfabrik. Am 30.07.2012 waren Komplementärin ohne Kapitaleinlage die B-GmbH und alleiniger Kommanditist ... (D). Mit notariellem Vertrag von diesem Tag brachte D das Betriebsgrundstück Straße 01, 01a, 02 in A-Stadt (Gemarkung G01, Flur 001, Flurstücke 01 und 02) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand ein und erklärte die Auflassung.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Vorgang als nach § 5 Abs. 2 in der Fassung vom 24.03.1999 (a. F.) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte er Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin i. H. v. 0 € mit der Begründung fest, D sei zu 100 % am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen.

1. 2.