Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1982 ein Grundstück mit einem gemischtgenutzten Gebäude. Das Erdgeschoß nutzte der Kläger betrieblich, sechs Wohnungen in den darüberliegenden Geschossen waren fremdvermietet. In den Streitjahren (1988 und 1989) ließen die Kläger umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen und machten die Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (81 096 DM für 1988; 233 203 DM für 1989). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Aufwendungen als Herstellungskosten, weil die Modernisierung dazu gedient habe, das Gebäude "funktions- und nutzungsfähig" zu machen. Die Wohnungen seien praktisch unbewohnbar gewesen. Demgemäß berücksichtigte das FA für die strittigen Beträge nur noch eine Absetzung für Abnutzung (AfA).
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