BFH - Urteil vom 13.10.1998
IX R 61/95
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 518
BB 1999, 579
BFH/NV 1999, 848
BFHE 187, 431
BStBl II 1999, 282
DB 1999, 566
DStR 1999, 409
NZM 1999, 382
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen IX R 61/95

DRsp Nr. 1999/3463

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

»Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil die Wohnungen wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen und deshalb nicht mehr vermietbar sind.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1982 ein Grundstück mit einem gemischtgenutzten Gebäude. Das Erdgeschoß nutzte der Kläger betrieblich, sechs Wohnungen in den darüberliegenden Geschossen waren fremdvermietet. In den Streitjahren (1988 und 1989) ließen die Kläger umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen und machten die Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (81 096 DM für 1988; 233 203 DM für 1989). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Aufwendungen als Herstellungskosten, weil die Modernisierung dazu gedient habe, das Gebäude "funktions- und nutzungsfähig" zu machen. Die Wohnungen seien praktisch unbewohnbar gewesen. Demgemäß berücksichtigte das FA für die strittigen Beträge nur noch eine Absetzung für Abnutzung (AfA).