FG Münster - Urteil vom 13.01.2003
5 K 727/00 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 607

Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

FG Münster, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 727/00 E

DRsp Nr. 2003/4031

Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

1. Neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nur außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden. Dies sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die ihrer Art. nach außergewöhnlich und unvorhersehbar sind und die auf unabwendbaren Ereignissen beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankommt. 2. Aufwendungen für den Ausfall des Motors gehören in der Regel nicht zu den außergewöhnlichen Kosten, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige trotz einer ihm bekannten Motorstörung weiterfährt und der Wagen dadurch einen irreparablen Motorschaden erleidet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für die Instandsetzung eines PKW-Motors und für die Nutzung eines Mietwagens in dem Zeitraum der Instandsetzung zusätzlich zu dem gesetzlichen Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) absetzbar sind.