LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2021
2 Sa 207/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 320/20

Interessenabwägung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der KündigungsfristKündigung bei Annäherungsversuchen durch MitarbeiterKeine Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Aussicht auf Besserung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 207/20

DRsp Nr. 2021/15146

Interessenabwägung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist Kündigung bei Annäherungsversuchen durch Mitarbeiter Keine Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Aussicht auf Besserung

1. Eine Abmahnung ist bei wiederholten Annäherungsversuchen eines langjährigen Mitarbeiters nicht obsolet, da zunächst davon ausgegangen werden kann, dass er sich die Abmahnung doch zukünftig als Warnung gereichen lässt. 2. Auch bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wie einem sexuellen Übergriff kann es dem Arbeitgeber zumutbar sein, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2020 - 4 Ca 320/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen.

Der 1965 geborene und seiner Ehefrau sowie einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 1. Juli 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Teamkoordinator Handarbeit mit Vorgesetztenfunktion. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitsnehmer.

1. 2. 3.