Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen.
Der 1965 geborene und seiner Ehefrau sowie einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 1. Juli 1995 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Teamkoordinator Handarbeit mit Vorgesetztenfunktion. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitsnehmer.
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