BGH - Urteil vom 09.03.1994
VIII ZR 185/92
Normen:
EuGVÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BGHR EGÜbk Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Schriftlichkeit 1
MDR 1995, 29
NJW 1994, 2699
WM 1994, 1088
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

BGH, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 185/92

DRsp Nr. 1994/1028

Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

»1. Den Formerfordernissen, die Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ an die Vereinbarung eines Gerichtsstandes stellt, wird nicht dadurch genügt, daß ein Vertragsangebot von der anderen Seite unter Beifügung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen wird, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten.2. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen geschlossen wurde, denen insgesamt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lagen.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen der Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, und der in Belgien ansässigen Beklagten bestehen langjährige Geschäftsbeziehungen. In deren Rahmen verkaufte die Klägerin der Beklagten Garne. Den einzelnen Verträgen lagen jeweils die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (Bl. 86 GA) zugrunde, in denen bestimmt ist, daß deutsches Recht anzuwenden und D. Gerichtsstand sei.

Die Parteien streiten darum, ob es im Januar 1988 zu einem weiteren Vertragsschluß gekommen ist. Am 25. Januar 1988 fragte ein Herrn K. aus G., der nach dem Vor