Zwischen der Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, und der in Belgien ansässigen Beklagten bestehen langjährige Geschäftsbeziehungen. In deren Rahmen verkaufte die Klägerin der Beklagten Garne. Den einzelnen Verträgen lagen jeweils die allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (Bl. 86 GA) zugrunde, in denen bestimmt ist, daß deutsches Recht anzuwenden und D. Gerichtsstand sei.
Die Parteien streiten darum, ob es im Januar 1988 zu einem weiteren Vertragsschluß gekommen ist. Am 25. Januar 1988 fragte ein Herrn K. aus G., der nach dem Vor
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