OLG Stuttgart - Urteil vom 14.09.2018
5 U 98/17
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 280 Abs. 1; LugÜ Art. 15 Abs. 1 Buchst. c); LugÜ Art. 16 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/13
LG Ulm, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/13

Internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage eines deutschen Kapitalanlegers gegen eine Schweizer Bank wegen fehlerhafter KapitalanlageberatungPflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung eines auf sog. Cun-Ex-Geschäften beruhenden Fondsmodells

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 98/17

DRsp Nr. 2019/5743

Internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage eines deutschen Kapitalanlegers gegen eine Schweizer Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung Pflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung eines auf sog. Cun-Ex-Geschäften beruhenden Fondsmodells

1. Auch ein beruflich als Großunternehmer tätiger Kapitalanlageinteressent tritt als Verbraucher i.S. von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ auf, wenn er sich für die Anlage seines privaten Vermögens beraten lässt. Daher ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine in der Schweiz ansässige Bank wegen Pflichtverletzungen bei der Kapitalanlageberatung gegeben. 2. Die anlageberatende Bank verletzt ihre Pflichten, wenn sie einem Anlageinteressenten ein Fondsmodell empfiehlt, ohne zu erkennen, dass die beworbene Rendite unplausibel ist und das Fondsmodell auf illegalen sog. Cum-Ex-Geschäften beruht.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts U. vom 22. Mai 2017, Az. 4 O 66/13, und gegen das Ergänzungsurteil vom 11. September 2017, Az.: 4 O 66/13, werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.

3. 4.