BFH - Beschluß vom 15.01.2002
III B 17/01; III B 18/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 928

Internatskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 15.01.2002 - Aktenzeichen III B 17/01; III B 18/01

DRsp Nr. 2002/4845

Internatskosten als außergewöhnliche Belastung

Kosten für die Unterbringung im Internat können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Internatsbesuch für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich ist. Die medizinische Zwangsläufigkeit muss durch ein vor Einleitung derartiger Maßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.

Gründe: