BFH - Beschluß vom 15.01.2002 III B 17/01; III B 18/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 928
Internatskosten als außergewöhnliche Belastung
BFH, Beschluß vom 15.01.2002 - Aktenzeichen III B 17/01; III B 18/01
DRsp Nr. 2002/4845
Internatskosten als außergewöhnliche Belastung
Kosten für die Unterbringung im Internat können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Internatsbesuch für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich ist. Die medizinische Zwangsläufigkeit muss durch ein vor Einleitung derartiger Maßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.
Gründe:
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