BFH - Beschluss vom 23.10.2006
III B 142/05
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 422
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1525/04

Internatskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen III B 142/05

DRsp Nr. 2007/308

Internatskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als agB nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist.2. Auf den Nachweis kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn das FA zuvor die Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule als zwangsläufig anerkannt hat.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: