OLG Hamm - Urteil vom 16.04.2024
4 U 151/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; UWG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 22/21

Internetversandhandel; Bewertung; Retoure; sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; unlautere geschäftliche Handlung; Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 151/22

DRsp Nr. 2024/9249

Internetversandhandel; Bewertung; Retoure; sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; unlautere geschäftliche Handlung; Verjährung

1. Ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf abzielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen. 2. Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB; diese werden nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.