Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 2001 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gründungsgesellschafter waren als Komplementärin die A Geschäftsführung GmbH (künftig: GmbH) und A als Kommanditist. Die GmbH leistete keine, A eine Einlage von 50.000 EUR.
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