BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen V S 12/04 (PKH)
DRsp Nr. 2005/11843
Intertemporales Prozessrecht
Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfassen Veränderungen des Verfahrensrechts mit ihrem In-Kraft-Treten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten. Dieser Grundsatz wird indes durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Der Vertrauensschutz ist zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet.