BFH - Urteil vom 30.09.2010
IV R 28/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; KultPflAZV § 4 Abs. 8; FlächenZV § 5 Abs. 3; FlurbG § 52 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 287/07

Inverkehrbringen als Voraussetzung für die Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts Ackerprämienberechtigung im Geltungsbereich der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) und der Flächenzahlungs-Verordnung (FlächenZV); Inverkehrbringen der Ackerprämienberechtigung entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächenaustauschs oder als Gegenstand eines Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags

BFH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IV R 28/08

DRsp Nr. 2010/20083

Inverkehrbringen als Voraussetzung für die Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung" im Geltungsbereich der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) und der Flächenzahlungs-Verordnung (FlächenZV); Inverkehrbringen der Ackerprämienberechtigung entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächenaustauschs oder als Gegenstand eines Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags

Ein immaterielles Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" (Ackerquote) ist im Geltungsbereich der KultPflAZV und der FlächenZV erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem es in den Verkehr gebracht worden ist. In den Verkehr gebracht wurde die Ackerprämienberechtigung entweder mit der Erteilung einer Genehmigung eines Flächenaustauschs im Zusammenhang mit einer Verpachtung bzw. Anpachtung von Ackerflächen oder dadurch, dass sie von den Vertragsbeteiligten zum Gegenstand des Kauf- oder Erwerbsvertrags gemacht worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; KultPflAZV § 4 Abs. 8; FlächenZV § 5 Abs. 3; FlurbG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

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