OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2020
8 U 43/20
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 117/19

Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen MotorsteuerungssoftwareRücktritt nach SachmängelgewährleistungsrechtNachträgliches Update der Software

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 8 U 43/20

DRsp Nr. 2021/258

Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware Rücktritt nach Sachmängelgewährleistungsrecht Nachträgliches Update der Software

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestattet ist, die im realen Fahrbetrieb die zur Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte erforderliche Aufheizstrategie abschaltet, kann ein sittenwidriges Verhalten i.S.d. § 826 BGB sein.2. Die Sittenwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Herstellerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch einen Gebrauchtwagenkäufer das Kraftfahrt-Bundesamt sowie eigene Vertragshändler informiert hat, ohne sich allerdings an die Öffentlichkeit zu wenden (Abgrenzung zum Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20).3. Gegenüber dem Fahrzeughändler besteht in dem Fall ein Recht zum Rücktritt nach Sachmängelgewährleistungsrecht. Die Möglichkeit, ein zwischenzeitlich entwickeltes Software-Update aufspielen zu lassen, steht einem erheblichen Mangel nicht entgegen. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Händler arglistig gehandelt hat, was dann anzunehmen ist, wenn er entweder von der unzulässigen Abschalteinrichtung positive Kenntnis hatte oder ungeprüft falsche Angaben dazu ins Blaue hinein gemacht hat.

Tenor