Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nachträglich geltend machen kann.
Der Kläger betreibt in "A"-Stadt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nachdem der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, führte er bei dem Kläger im November 2011 eine Betriebsprüfung durch, die nach Auffassung der Prüferin eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von 19.260 € rechtfertigte.
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