FG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2013
15 K 4719/12 E
Normen:
EStG § 7 g Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1010
DStR 2014, 6

Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG: Antragstellung bis zum Eintritt der Bestandskraft - Nachweis der Investitionsabsicht im Abzugsjahr

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 15 K 4719/12 E

DRsp Nr. 2014/6697

Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG : Antragstellung bis zum Eintritt der Bestandskraft – Nachweis der Investitionsabsicht im Abzugsjahr

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden. Wird der Investitionsabzug erst nach der Ankündigung einer als Ergebnis einer Betriebsprüfung vorzunehmenden Gewinnerhöhung geltend gemacht wird, ist dies als gegen das Vorliegen der Investitionsabsicht im Abzugsjahr sprechendes Beweisanzeichen zu werten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7 g Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nachträglich geltend machen kann.

Der Kläger betreibt in "A"-Stadt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nachdem der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, führte er bei dem Kläger im November 2011 eine Betriebsprüfung durch, die nach Auffassung der Prüferin eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von 19.260 € rechtfertigte.