FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2010
10 K 2329/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 52 Abs. 23 S. 1; HGB § 268 Abs. 1;

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG; keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2329/09

DRsp Nr. 2010/22923

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG; keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

1. Das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wird durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung beschlossen wurde, steuerlich nicht gemindert. 2. Es handelt sich auch nicht um eine Vorabaussauschüttung. Diese setzt voraus, dass Zahlungen an die Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht endgültig festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres geleistet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 52 Abs. 23 S. 1; HGB § 268 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtanerkennung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 30.000 Euro.