Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen gezahlten Investitionskostenpauschale um eine steuerfreie Einnahme handelt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen ambulanten Pflegedienst.
Der Beklagte schätzte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, da die Klägerin keine Feststellungserklärung abgegeben hatte, und stellte mit Bescheid vom 23. April 2004 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für 2002 in Höhe von 142.500,- EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Klägerin legte rechtzeitig gegen den Bescheid Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2004 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Anschließend wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin auch im Einspruchsverfahren keine Feststellungserklärung abgegeben hatte.
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