FG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2006
2 K 721/01
Normen:
InvZulG § 6 Abs. 3 ;

Investitionszulage - Hinreichende Individualisierung des begünstigten Wirtschaftsgutes als Voraussetzung zur Beanspruchung von Investitionszulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 721/01

DRsp Nr. 2007/18698

Investitionszulage - Hinreichende Individualisierung des begünstigten Wirtschaftsgutes als Voraussetzung zur Beanspruchung von Investitionszulage

1. Das begünstigte WG, für das InvZul begehrt wird, muss "hinreichend individualisiert sein". Unter Zuhilfenahme der beigefügten Unterlagen (Rechnungen etc.) muss für den mit der Prüfung des Antrags befassten Beamten klar erkennbar sein, für welche individuellen WG die Zulage begehrt wird. 2. Diesen Anforderungen genügt es, wenn Aufwendungen für Stellwände in einem InvZul-Antrag unter den Bezeichnungen "...lager X" und "...lager Y" bezeichnet werden und dem Antrag Rechnungen beigefügt werden, die die zur Herstellung verwandten Einzelteile wie Stahlstützen, Verbundanker, Winkeleisen, Eck-Schrägstützen etc. ausweisen.

Normenkette:

InvZulG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob Aufwendungen zur Installation von Stellwänden begünstigt sind.