FG Bremen - Urteil vom 14.01.2004
2 K 228/03 (1)
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 5 Abs. 6 ; HGB § 247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 678

Investitionszulage 1989 und 1990; Zulagenbegünstigte Investition erfordert Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Betriebs des Investors während der Verbleibensfrist

FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 228/03 (1)

DRsp Nr. 2004/7237

Investitionszulage 1989 und 1990; Zulagenbegünstigte Investition erfordert Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Betriebs des Investors während der Verbleibensfrist

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 ist nicht erfüllt, wenn ein zulagenbegünstigtes Gebäude während des Dreijahreszeitraums durchgängig zwar zum Anlagevermögen des Investors und des Einzelrechtsnachfolgers gehört hat, nicht aber ununterbrochen zum Anlagevermögen des Investors und seines Gesamtrechtsnachfolgers. Eine eigenbetriebliche Verwendung des geförderten Wirtschaftsguts durch den Investor während des Dreijahreszeitraums genügt nicht. 2. Es ist zweifelhaft, ob die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen der Betriebsgesellschaft, die die Investition getätigt hat, dadurch ersetzt werden kann, dass ein Übergang ins Anlagevermögen einer Besitzgesellschaft i. S. der Rechtsprechung zur (umgekehrten) Betriebsaufspaltung stattfindet. Denn die Rechtsprechung hat die Rechtsfigur der (umgekehrten) Betriebsaufspaltung bislang nur herangezogen, um eine Ausnahme von der Verwendungs- bzw. Verbleibensvoraussetzung, d. h. von der dreijährigen Nutzung des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts im Betrieb des Besitzunternehmens, zu begründen.

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 5 Abs. 6 ; HGB § 247 Abs. 2 ;

Tatbestand: