FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2004
7 K 1863/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 ;

Investitionszulage 2000 und 2001; Neues Wirtschaftsgut im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 7 K 1863/02

DRsp Nr. 2004/7263

Investitionszulage 2000 und 2001; "Neues Wirtschaftsgut" im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG 1999

1. Eine Schlauchbeutelmaschine zum Verpacken von Tierfutter, die aus einer gebrauchten, vormals zur Verpackung von Kaffee genutzten Schlauchbeutelmaschine und einer gebrauchten Computerwaage zusammengefügt worden ist, ist kein neues Wirtschaftsgut im Sinne von § 2 Abs.1 InvZulG 1999, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten Altteile mehr als 10 % (hier: 61,16 %) des Teilwerts der hergestellten Maschine betragen hat. 2. Es liegt auch keine Umgestaltung gebrauchter Sachen durch eine neue Idee zu einem andersartigen Wirtschaftsgut vor, denn eine bloße Anpassung der nach wie vor zu Verpackungszwecken genutzten Maschine an das zu verpackende Gut reicht nicht aus, um von einer neuen Idee auszugehen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: