BFH - Urteil vom 23.05.2002
III R 8/00
Normen:
AO (1977) § 12 S. 1 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1684
BFH/NV 2002, 1259
BFHE 198, 325
BStBl II 2002, 512
DB 2002, 1696
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3423/98

Investitionszulage: Arbeitnehmerwohnung als Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen III R 8/00

DRsp Nr. 2002/10091

Investitionszulage: Arbeitnehmerwohnung als Betriebsstätte

»Wird einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines Raumes in dessen Privatwohnung ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen mindestens allgemein-rechtlichen Absicherung einer nicht nur vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers bezüglich dieses Raumes.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 1 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in den Streitjahren 1991 und 1992 im Fördergebiet Betriebsstätten unterhalten hat.

Der Kläger betreibt seit 1989 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Fuhrbetrieb (Transport von Sand, Kies und Basalt) mit dem Schwerpunkt im Nahverkehr in X. Am 19. Februar 1991 meldete er beim Landkreis Y/Thüringen mit Wirkung zum 15. Februar 1991 einen selbständigen Fuhrbetrieb für den Nahverkehr unter der Anschrift Z an. Nach dessen Abmeldung zum 22. Juni 1993 meldete er den Betrieb am selben Tag unter der Anschrift ... Straße ... in Y/Thüringen erneut an.