BFH - Urteil vom 26.06.2003
III R 16/01
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1, 2 Nr. 3 §§ 4 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2614
BFH/NV 2004, 145
BFHE 203, 283
DB 2003, 2685
DStRE 2003, 1456
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 12.12.2000 - 3 K 618/99 I,AO (EFG 2001, 847),

Investitionszulage auf Anzahlungen

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III R 16/01

DRsp Nr. 2003/14517

Investitionszulage auf Anzahlungen

»Ist eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann, wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht übersteigen.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1, 2 Nr. 3 §§ 4 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seinen Wohnsitz am 9. November 1989 in der ehemaligen DDR hatte, betreibt seit dem Jahre 1990 ein Unternehmen für Straßenbau- und Markierungsarbeiten. Er ist seit dem 2. April 1991 mit dem Straßenbauhandwerk in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen.

Ende des Jahres 1993 bestellte der Kläger einen VW-Kastenwagen zum Preis von 47 821,93 DM, zuzüglich Umsatzsteuer, den er per Scheck bezahlte. Die Schecks wurden dem Konto des Klägers noch im Jahr 1993 belastet. Das Fahrzeug wurde nach Abschluss von Umbau- und Lackierungsarbeiten sowie nach Durchführung der Übergabe-Inspektion im Februar 1994 geliefert und auf den Kläger zugelassen. Weitere Anschaffungskosten fielen im Jahr 1994 nicht mehr an.