FG Sachsen - Urteil vom 22.02.2012
2 K 1948/10
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1;

Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck ungeeigneten Wirtschaftsguts vor Ablauf der Fünfjahresfrist

FG Sachsen, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1948/10

DRsp Nr. 2012/15882

Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck ungeeigneten Wirtschaftsguts vor Ablauf der Fünfjahresfrist

1. Ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der Fünfjahresfrist kann als unschädlich angesehen werden, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hatte. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das geförderte Wirtschaftsgut von Anfang an nicht die für den ihm zugedachten Zweck erforderliche Qualität besessen hat. 2. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, so ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut gegen eines von gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewährten Investitionszulage.