BFH - Urteil vom 19.10.2000
III R 56/97
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 489

Investitionszulage, Ausübung von Handel und Handwerk in einem Betrieb

BFH, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen III R 56/97

DRsp Nr. 2001/828

Investitionszulage, Ausübung von Handel und Handwerk in einem Betrieb

1. Werden in einem Betrieb verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt, ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach den auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteilen. 2. Bei einem Mischbetrieb kann eine Begünstigung insoweit in Betracht kommen, als angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbebetrieb dienen. Das Erfordernis des überwiegenden Dienens im Bereich eines eingetragenen Gewerks ist nur dann erfüllt, wenn die betr. Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu dem eingetragenen Gewerk dienen. Eine Verwendung von nicht mehr als 10 v. H. im nicht begünstigten Bereich ist unerheblich und damit nicht zulagenschädlich.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt den Reifenhandel, die Reifenreparatur und die Kraftfahrzeugreparatur. Er ist seit 1982 mit dem Handwerk Vulkaniseur in der Handwerksrolle eingetragen.