BFH - Urteil vom 16.03.2000
III R 21/99
Normen:
InvZulG (1991) § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 3 ; FGO § 56, § 90a Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1719
BFH/NV 2000, 1307
BFHE 192, 169
DB 2000, 1690
DStR 2000, 1389
GmbHR 2000, 891
VIZ 2000, 747
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III R 21/99

DRsp Nr. 2000/6432

Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

»1. Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmer außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung ist das Betriebsunternehmen im Fördergebiet bereits vor der Begründung der Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt auch als Betriebsstätte des späteren Besitzunternehmens anzusehen, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind. 3. Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Betriebsgesellschaft noch vor diesem Zeitpunkt ist dem späteren Besitzunternehmer Investitionszulage zu gewähren, wenn die Tätigkeiten zur Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung zügig und alsbald begründet wird.«

Normenkette: