FG Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 21.06.2005
5 K 844/04
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 3, Abs. 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 472
EFG 2005, 1959

Investitionszulage bei Errichtung eines Gebäudes durch Grundstückspächter

FG Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 844/04

DRsp Nr. 2005/15957

Investitionszulage bei Errichtung eines Gebäudes durch Grundstückspächter

1. Im Falle der Errichtung eines Gebäudes setzt eine Förderung nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum voraus (hier: Zulageanspruch für Neubau einer Lagerhalle durch Grundstückspächter ohne Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951, 812 BGB). 2. Wird auf einem Betriebsgelände erstmals eine Lagerhalle errichtet, liegt eine Erstinvestition in Form einer Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999) vor. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Erweiterung grundsätzlich die Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert (BMF-Schreiben vom 28.06.2001 IV A 5 - InvZ 1271 - 12/01, BStBl. I 2001, 376, Rz. 107), angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift zu folgen ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 3, Abs. 8 Nr. 2 ;

Tatbestand: