BFH - Urteil vom 16.03.2000
III R 29/98
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1394
BFHE 192, 157
BStBl II 2000, 444
DStZ 2000, 834
NZG 2001, 624
VIZ 2000, 630
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Investitionszulage bei Mischbetrieben

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III R 29/98

DRsp Nr. 2000/5702

Investitionszulage bei Mischbetrieben

»1. Wirkt sich eine Änderung der Zuordnung der Wirtschaftszweige innerhalb der sog. Verbleibensfrist zugunsten des Steuerpflichtigen aus --hier der Übergang von der Systematik 1979 zur Klassifikation 1993-- so ist sie auch von der Rechtsprechung zu beachten. 2. Das von der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben zur Verfügung gestellte Berechnungsverfahren (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 3) ist auch unter der Geltung der Klassifikation 1993 weiterhin anwendbar (vgl. ebenso BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18 Tz. 5 Satz 2). Vorleistung im Sinne dieser Berechnungsmethode ist bei Handelsbetrieben insbesondere der Wareneinsatz.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1990 gegründete GmbH, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Handel mit Büromaschinen, -ausstattung und -bedarf war (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 14. August 1990). An der Gesellschaft ist seit 1992 auch der Steuerberater und nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Gesellschafter beteiligt.

Mit geändertem Gesellschaftsvertrag vom 27. Juli 1995 wurde der Unternehmensgegenstand auf die Reparatur- und Serviceleistungen für Bürokommunikationsgeräte erweitert.