FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.09.2002
6 K 1372/01
Normen:
InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Investitionszulage bei vom Gesellschafter einer Personengesellschaft erworbenen und dieser durchweg überlassenen Wirtschaftsgütern; Investitionszulage 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 1372/01

DRsp Nr. 2003/10409

Investitionszulage bei vom Gesellschafter einer Personengesellschaft erworbenen und dieser durchweg überlassenen Wirtschaftsgütern; Investitionszulage 1994

Werden Wirtschaftsgüter angeschafft und später fast ausschließlich und durchweg einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), an der der Kläger beteiligt ist, überlassen, spricht der Anschein für eine bereits bei Anschaffung bestehende Absicht des Klägers, diese Wirtschaftsgüter ausschließlich für den Betrieb der Personengesellschaft einzusetzen, mit der Folge, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter von Anfang an zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft gehören, und nicht der Kläger, sondern die Personengesellschaft anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; InvZulG 1993 § 1 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Investitionszulage aufgrund nachträglicher Feststellung, daß Wirtschaftsgüter nicht zum Anlagevermögen des Klägers gehören, sondern zum Sonderbetriebs-vermögen einer Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt ist.