FG Hessen - Urteil vom 05.11.2002
5 K 1270/02
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 526

Investitionszulage; Betreutes Wohnen; Wohnung; Betreuungsvertrag; Wohnraumüberlassung Investitionszulageanspruch bei betreutem Wohnen

FG Hessen, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 1270/02

DRsp Nr. 2003/7329

Investitionszulage; Betreutes Wohnen; Wohnung; Betreuungsvertrag; Wohnraumüberlassung Investitionszulageanspruch bei betreutem Wohnen

1. Ist eine Vermietung nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Betreuungsvertrages möglich, führt sie nur dann zur Versagung des Investitionszulageanspruchs, wenn die angebotenen Dienstleistungen so erheblich sind, dass sie die Wohnraumüberlassung überlagern. 2.Bei einem Haus mit normalen Wohnungen und einem kleinen Gemeinschaftsraum ohne eine gesonderte Pflegeabteilung wird die Wohnraumüberlassung nicht durch die Betreuungsleistungen überlagert, wenn die mit dem Betreuungsvertrag angebotenen wesentlichen Leistungen auch in einer normalen Mietwohnung zur Verfügung stehen können. 3. Wohnungen zum Zwecke der sog. "letzten Stufe des selbstständigen Wohnens" vor dem Einzug in ein Altersheim dienen regelmäßig der Wohnraumnutzung.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Investitionszulage abgelehnt hat.

Am 23. November 1999 gaben die Kläger vor dem Notar...ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 2,...in...ab, das die Firma...mit notarieller Erklärung vom 7. Dezember 1999 annahm. In § 19 des Kaufangebots war ausgeführt: