Der Kläger, der Miteigentümer eines im Jahre 1975 in L... errichteten Wohnhauses ist, stellte für im Jahre 1999 geleistete Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 15.601,- DM einen Antrag auf Investitionszulage nach § 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1999). Der Beklagte vertrat die Auffassung, es seien nur 50% der nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 5.000,- DM verbleibenden Aufwendungen berücksichtigungsfähig und setzte die Investitionszulage auf 795,07 DM fest.
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