BFH - Urteil vom 24.03.2006
III R 6/04
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1490
BFH/NV 2006, 1589
BFHE 213, 178
BStBl II 2006, 774
DStRE 2006, 840
ZfIR 2006, 564
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 228/03

Investitionszulage: Dreijährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Gesamtrechtsnachfolge

BFH, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen III R 6/04

DRsp Nr. 2006/18910

Investitionszulage: Dreijährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Gesamtrechtsnachfolge

»1. Die Investitionszulage nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden und auch drei Jahre ununterbrochen zu seinem Anlagevermögen gehören. 2. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige veräußert, gehören ab dem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebs- bzw. Anlagevermögen, ab dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. 3. Beim Verkauf eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übertragen werden.«

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der T-KG.

Kommanditisten der T-KG waren die Herren T und G. Komplementärin war die ... GmbH (Komplementär-GmbH), deren alleinige Gesellschafter ebenfalls T und G waren.