Die Beteiligten streiten im Rahmen der Investitionszulage 1991 im wesentlichen um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt.
Der Kläger betreibt das Einzelunternehmen XY in A-Stadt, das die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hat und mit verschiedenen anderen Unternehmen, darunter die XY-GmbH A-Stadt (Beteiligung des Klägers: 100 v.H.) und die XY-GmbH B-Stadt (Beteiligung des Klägers 90 v.H. sowie Mitgeschäftsführung) einen Firmenverbund bildet.
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