FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.06.2002
6 V 555/01
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter; Überwiegender Einsatz im Fördergebiet

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 6 V 555/01

DRsp Nr. 2003/10428

Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter; Überwiegender Einsatz im Fördergebiet

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Schienenkran, dessen Einsatz im Födergebiet sich auf 22 bzw. 28 Tage gegenüber 242 bzw. 211 Einsatztagen außerhalb des Fördergebiets beschränkt hat, in den fraglichen Kalenderjahren nicht überwiegend im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG im Fördergebiet eingesetzt war. Er ist damit nicht begünstigt, die insoweit zu Unrecht gewährte Investitionszulage ist zurückzufordern.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage -IZ- für einen 100 Tonnen-Schienenkran.