FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2003
1 K 509/99
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 4 ; InvZulG (1996) § 3 S. 5 ;

Investitionszulage für die Errichtung einer Kläranlage; Beginn der Investition; Investitionszulage 1994/1995, 1995/1996 und 1996/1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 509/99

DRsp Nr. 2003/11831

Investitionszulage für die Errichtung einer Kläranlage; Beginn der Investition; Investitionszulage 1994/1995, 1995/1996 und 1996/1997

1. Der Investitionsbeginn bezüglich einer unter Geltung des InvZulG 1993 bzw. des InvZulG 1996 weder als einsatzbereite Klaranlage in ihrer Gesamtheit erworbenen, noch vollständig mit eigenen Mitarbeitern gebauten Kläranlage liegt nicht in dem Antrag auf Erlass des Planungsfeststellungsbeschlusses. 2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob der Beginn der Investition als Beginn der konkreten baulichen Herstellungsmaßnahmen mit verbindlicher Bestellung der Wirtschaftsgüter, die in die Kläranlage Eingang finden sollten, zu definieren ist, oder ob er auf den Zeitpunkt des verbindlichen Investitionsentschlusses, also den Beginn der Planungen vorzuverlegen ist.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 4 ; InvZulG (1996) § 3 S. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat in der Gemeinde ... ein Klärwerk errichtet und betrieben. Hierfür begehrt sie Investitionszulage in Höhe von 8 % der Bemessungsgrundlage, während der Beklagte lediglich 5 % gewährt hat. Die Parteien streiten im Klageverfahren nur noch darum, wann die Investitionen begonnen haben.