FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 01.07.2003
4 K 1959/98
Normen:
InvZulG (1996) § 2 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Investitionszulage für Eisenskulptur; Investitionszulage 1996

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 1959/98

DRsp Nr. 2005/11179

Investitionszulage für Eisenskulptur; Investitionszulage 1996

Eine Skulptur aus Eisen und Edelstahl, die als Unikat von einem international anerkannten, weltweit Skulpturen ausstellenden Künstler stammt, ist kein abnutzbares Wirtschaftsgut i.S. des § 2 S. 1, 1. Halbsatz InvZulG 1996.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl.) für das Streitjahr 1996 Investitionszulage für eine vom dänischen Künstler A N erworbene Skulptur mit Erfolg geltend machen kann oder ob es sich bei der Skulptur um ein nicht abnutzbares und damit nicht investitionszulagefähiges Wirtschaftsgut handelt.