I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Kl.) für das Streitjahr 1996 Investitionszulage für eine vom dänischen Künstler A N erworbene Skulptur mit Erfolg geltend machen kann oder ob es sich bei der Skulptur um ein nicht abnutzbares und damit nicht investitionszulagefähiges Wirtschaftsgut handelt.
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