I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führt einen in die Handwerksrolle eingetragen Handwerksbetrieb. Seine Ehefrau war im Streitjahr 1999 Alleineigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Am 21. September 1998 vereinbarten beide in privatschriftlicher Form,
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