FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2000
2 K 256/97
Normen:
InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1; InvZulG 1991 § 2 Satz 1; InvZulG 1991 § 3 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 392

Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 256/97

DRsp Nr. 2001/2029

Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

Eine speziell für die Bedürfnisse eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen ausgerichtete Kläranlage stellt keine als Außenanlage zu qualifizierende Kleinkläranlage, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1; InvZulG 1991 § 2 Satz 1; InvZulG 1991 § 3 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 zu Recht für die Kläranlage mit Schmutzwasserleitung zurückgefordert wird.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer OHG in ... einen Campingplatz.

Sie reichte am 26. Juni 1992 einen Antrag auf Investitionszulage ein und beantragte für die im Kalenderjahr 1991 getätigten Investitionen eine Zulage in Höhe von ... DM.

Der Beklagte versagte nach einer Sonderprüfung die Zulage für einige Antragspositionen und setzte mit Bescheid vom 22. April 1993 die Zulage auf ... DM fest. Der Bescheid umfaßte auch die Investitionszulage für eine Kläranlage. Er erging unter Vorbehalt der Nachprüfung.