FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2003
1 K 386/99
Normen:
BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BGB § 95 ; BewG (1991) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 ;

Investitionszulage für Regalwände und Schrankwände in einer Apotheke; Investitionszulage 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 386/99

DRsp Nr. 2003/14960

Investitionszulage für Regalwände und Schrankwände in einer Apotheke; Investitionszulage 1997

1. Nach dem InvZulG begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts nehmen. 2. Handelt es sich bei in eine Apotheke eingebauten Schrankwänden und Regalwänden um wesentliche Gebäudebestandteile, so besteht kein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten 3. Ausführungen zu der Frage, weshalb die Regalwände und Schrankwände hier nicht als Scheinbestandteile des Gebäudes oder als Betriebsvorrichtungen, sondern als - unbewegliche - wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind.

Normenkette:

BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BGB § 95 ; BewG (1991) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für Regal- und Schrankwände in einer Apotheke.