Umstritten ist die Gewährung von Investitionszulage für eine "Bäderaustellung" der Klägerin.
Die Klägerin betreibt einen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektrobetrieb. Im Jahr 1995 erwarb sie verschiedene Sanitärgegenstände (Bäderausstellung, Duschwand, Tiefspülklosett....) in einem Gesamtwert von 44.837,94 DM sowie im Jahr 1996 weitere Gegenstände in einem Gesamtwert von 113.099,56 DM, die sie zu einer sog. "Bäderausstellung" zusammenfasste. Ziel dieser Ausstellung war, potenziellen Kunden eine repräsentative Auswahl an Sanitärartikeln zu bieten und Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ein Teil der Sanitäreinrichtungen der Ausstellung ist zur Demonstration mit einem eigenen Wasseranschluss ausgestattet. Die zur Ausstellung installierten Bäder blieben unverändert.
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