FG Thüringen - Urteil vom 24.02.2000
IV 285/99
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 93 ; BGB § 94 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1089

Investitionszulage für Sanitärausstellung als bewegliches Wirtschaftsgut

FG Thüringen, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV 285/99

DRsp Nr. 2001/2573

Investitionszulage für Sanitärausstellung als bewegliches Wirtschaftsgut

Die Bäderausstellung eines Sanitärbetriebes, bestehend aus einzelnen Sanitärgegenständen, kann aufgrund ihrer Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit für den Handelsbetrieb als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbegünstigt sein.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 S 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 93 ; BGB § 94 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Investitionszulage für eine "Bäderaustellung" der Klägerin.

Die Klägerin betreibt einen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektrobetrieb. Im Jahr 1995 erwarb sie verschiedene Sanitärgegenstände (Bäderausstellung, Duschwand, Tiefspülklosett....) in einem Gesamtwert von 44.837,94 DM sowie im Jahr 1996 weitere Gegenstände in einem Gesamtwert von 113.099,56 DM, die sie zu einer sog. "Bäderausstellung" zusammenfasste. Ziel dieser Ausstellung war, potenziellen Kunden eine repräsentative Auswahl an Sanitärartikeln zu bieten und Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ein Teil der Sanitäreinrichtungen der Ausstellung ist zur Demonstration mit einem eigenen Wasseranschluss ausgestattet. Die zur Ausstellung installierten Bäder blieben unverändert.