BFH - Urteil vom 25.05.2000
III R 20/97
Normen:
InvZulG (1991) § 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2193
BFH/NV 2000, 1565
BFHE 192, 191
BStBl II 2001, 365
DB 2000, 2308
VIZ 2001, 231
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Investitionszulage für Satellitenempfangsanlagen

BFH, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen III R 20/97

DRsp Nr. 2000/7637

Investitionszulage für Satellitenempfangsanlagen

»Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Gebäude in Schränken installierten Verteilern und Verstärkern), die von einem Investor mit Betrieb/Betriebsstätte im Fördergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Gebäuden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbständige, auch im Anlagevermögen verbleibende und damit investitionszulagenbegünstigte Wirtschaftsgüter, sofern dem Investor die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungssäumige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschließen kann.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) versorgt private Haushalte mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Dazu erwarb sie im Streitjahr 1991 Satellitenempfangsantennen und Verstärkeranlagen für zwei Wohngegenden in E.