FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.06.2009
2 K 423/04
Normen:
InvZulG 1991 § 1 Abs. 2; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 2;

Investitionszulage für Segelyacht; Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht; Verbleibensvoraussetzung bei Hochseeyacht

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 423/04

DRsp Nr. 2010/8688

Investitionszulage für Segelyacht; Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht; Verbleibensvoraussetzung bei Hochseeyacht

1. Ein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Segelyacht besteht nicht, wenn die Yacht nicht zum Anlagevermögen eines Charter-Betriebes i. S. v. § 2 Nr. 1 InvZulG 1991 gehört, weil bei der Anschaffung der Yacht nicht die Absicht bestanden hat, mit der Vercharterung Einkünfte zu erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht lässt sich nicht allein mit der Vorlage von Versicherungsverträgen nachweisen, sondern erfordert auch eine objektive und vorsichtige Anfangskalkulation, die einen Totalgewinn möglich erscheinen lässt. 2. Der Gewährung von Investitionszulage für eine Hochseeyacht steht bereits deren Wesensart und Zweckbestimmung entgegen, so dass von einem fehlenden Verbleib in einer Betriebsstätte im Fördergebiet gem. § 2 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1991 ausgegangen werden kann, weil Sinn und Zweck einer solchen Yacht der Einsatz auf der Hochsee, d. h. in den Gewässern außerhalb der Küstenzone und somit außerhalb des Fördergebietes i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 InvZulG 1991 ist.