FG Thüringen - Urteil vom 18.07.2001
III 1155/00
Normen:
BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 859

Investitionszulage für Spezialbeleuchtung der Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts; Investitionszulage 1998

FG Thüringen, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen III 1155/00

DRsp Nr. 2002/12293

Investitionszulage für Spezialbeleuchtung der Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts; Investitionszulage 1998

Eine in gemieteten Räumen eingebaute Spezialbeleuchtung (mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern) für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts, die unterhalb von der vorhandenen Grundbeleuchtung hängt und dazu dient, die Waren zur Förderung ihres Verkaufs in ein besseres Licht zu rücken, ist als Betriebsvorrichtung investitionszulagebegünstigt.

Normenkette:

BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts investitionszulagenbegünstigt ist, insbesondere, ob diese ein nicht begünstigter Gebäudebestandteil ist.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln in Form eines Supermarktes in gemieteten Geschäftsräumen. Die dazu gehörenden Verkaufsräume waren von Anfang an mit einer für ein solches Gewerbe üblichen Lichtanlage in Form von Neonleuchten ausgestattet. Im Laufe des Jahres 1998 schaffte die Klägerin u. a. eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung (8-Eck-Line-Systeme) für 16.878 DM an.