Lediglich in Ausnahmefällen, wie z.B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sog. Building, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH v. 16.2.1990, BStBl II, 794).
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