BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 29/01
Normen:
InvZulG (1996) § 3 S. 3 § 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 1013
BFHE 201, 571
BStBl II 2003, 529
DB 2003, 1306
DStR 2003, 932
VIZ 2003, 406
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 137/2000

Investitionszulage für Windenergieanlage

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 29/01

DRsp Nr. 2003/7966

Investitionszulage für Windenergieanlage

»Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 S. 3 § 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Architektin in X selbständig tätig. Am 23. Dezember 1998 schloss sie einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemeinde G (Landkreis im Fördergebiet) ab und meldete wenig später ein Gewerbe "Betreiben einer Windkraftanlage" bei der Gemeinde an. Der Kaufpreis für die schlüsselfertige Anlage betrug 1 450 000 DM. Unter dem 22. Dezember 1998 forderte die Verkäuferin die erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 330 000 DM (netto) an, die die Klägerin am 29. Dezember 1998 per Banküberweisung entrichtete. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anlage wurde der Klägerin ferner eine Maklergebühr in Höhe von netto 35 000 DM in Rechnung gestellt.