BFH - Urteil vom 03.08.2000
III R 75/00
Normen:
InvZulG (1982) § 4 Abs. 2 Nr. 2 ;

Investitionszulage, geringfügige Ingebrauchnahme eines Wirtschaftsgutes während der Herstellung

BFH, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III R 75/00

DRsp Nr. 2001/8919

Investitionszulage, geringfügige Ingebrauchnahme eines Wirtschaftsgutes während der Herstellung

1. Mit dem Zweck der Investitionszulage wäre es unvereinbar, bereits zu anderen - nicht begünstigten - Einsetzen verwendete und damit nicht mehr neue, sondern gebrauchte Wirtschaftsgüter zu fördern. 2. Werden bei Herstellung eines Gebäudes gebrauchte Teile verwandt, gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter unter Verwendung von sog. Altteilen aufgestellt hat, entsprechend (Anschluss an BFH-Urt. v. 06.12.1991 - III R 108/90).

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4 Abs. 2 Nr. 2 ;