FG Brandenburg - Urteil vom 27.10.2005
5 K 285/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 4 ; HGB § 255 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 366

Investitionszulage; Keine Einbeziehung von im Rahmen der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten geleisteter Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage

FG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 285/04

DRsp Nr. 2006/1102

Investitionszulage; Keine Einbeziehung von im Rahmen der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten geleisteter Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage

Für die Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten an einem Mietwohngebäude geleistete Bauzeitzinsen gehören begrifflich nicht zu den Herstellungskosten, sondern zu den Finanzierungskosten. Sie sind daher selbst dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen, wenn sie von einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als Herstellungskosten behandelt worden sind.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 4 ; HGB § 255 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: