FG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2003
2 K 140/99
Normen:
AO § 12 ; InvZulG § 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 81

Investitionszulage; Lkw; Betriebsstätte; Fördergebiet; Sachherrschaft; Fahrzeug - Zugehörigkeit von Lkw zu einer Betriebsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 140/99

DRsp Nr. 2003/17384

Investitionszulage; Lkw; Betriebsstätte; Fördergebiet; Sachherrschaft; Fahrzeug - Zugehörigkeit von Lkw zu einer Betriebsstätte

1. Der Begriff der Betriebsstätte nach dem InvZulG bestimmt sich nach § 12 AO. 2. Das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte genügt allein nicht für eine Begünstigung durch das InvZulG. Vielmehr müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter auch zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Diesem Merkmal kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt. 3. Für die Zuordnung von Lkw kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Maßgeblich ist, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird, insbesondere, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im Einzelfall zu reparieren ist.

Normenkette:

AO § 12 ; InvZulG § 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1991 und 1992 eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt, dieser Betriebsstätte in den Streitjahren angeschaffte Wirtschaftgüter zuzuordnen waren und die Verbleibensvoraussetzungen nach dem erfüllt sind.