Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1991 und 1992 eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt, dieser Betriebsstätte in den Streitjahren angeschaffte Wirtschaftgüter zuzuordnen waren und die Verbleibensvoraussetzungen nach dem erfüllt sind.
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