Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Fuhrunternehmen. Für das Streitjahr 1993 beantragte er u.a. die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. für die Anschaffung eines LKW (Kühlguttransporter) sowie für die Nachrüstung dieses LKW mit einer Ladebordwand. Der Kläger ist Zweiterwerber des Fahrzeugs. Dieses hatte zunächst im Juli 1992 die Fa. M GmbH (M) in B (Thüringen) fabrikneu erworben, für ihre Bedürfnisse nachrüsten lassen und am 10. Juli 1992 zum Verkehr zugelassen. Da seit Beginn des Sommers 1992 bei M Aufträge ausblieben und sie die erste Mietkaufrate nicht bezahlen konnte, holte die Verkaufsfirma (V) das Fahrzeug wenige Wochen nach der Auslieferung bei M wieder ab; aufgrund der bevorstehenden Gesamtvollstreckung legte die M den LKW erst am 2. Februar 1993 auch straßenverkehrsrechtlich still. Am 1. April 1993 wurde die Gesamtvollstreckung eröffnet.
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