FG Thüringen - Urteil vom 28.06.2011
4 K 609/10
Normen:
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1; BewG 1991 § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 374

Investitionszulage nur für reinen Lastenaufzug (ohne Transportmöglichkeit für Personen)

FG Thüringen, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 609/10

DRsp Nr. 2012/23412

Investitionszulage nur für reinen Lastenaufzug (ohne Transportmöglichkeit für Personen)

Ein für den Transport sowohl von 16 Personen als auch von Lasten bis 1.600 kg geeigneter Multifunktionsaufzug ist ein Gebäudebestandteil und damit keine investitionszulagenbegünstigte Betriebsvorrichtung, wie im Falle eines reinen Lastenaufzugs (Anschluss an FG Brandenburg v. 29.2.2000, 3 K 1541/98 I).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1; BewG 1991 § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Investitionszulage für die Anschaffung bzw. die Herstellung einer Aufzugsanlage im Betriebsgebäude des Klägers.

Der Kläger betreibt eine Bäckerei. Er ließ sich im Streitjahr 2008 in sein betrieblich genutztes Gebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Die Baukosten betrugen hierfür insgesamt 43.600 EUR, wofür er Investitionszulage für das Streitjahr in Höhe von 10.900 EUR beantragte.