Diese Entscheidung liegt auf der Linie der Verwaltungsauffassung, nach der die Übertragung der Akkumulationsrücklage keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage hat (vgl. Tz. 11 des BdF-Schreibens v. 12.3.1992, BStBl I, 192).
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