FG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2003
5 K 3060/00
Normen:
InvZulG (1993) § 11 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1996) § 11 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1728

Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung bei Nutzungsüberlassung

FG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 3060/00

DRsp Nr. 2003/14850

Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung bei Nutzungsüberlassung

§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993/1996 ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die geförderten Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte eines nach den Vorschriften des Investitionszulagegesetzes begünstigten Betriebes verbleiben müssen. Danach besteht kein Anspruch auf Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb zur Nutzung überlassen werden, der, falls er die Wirtschaftsgüter selbst angeschafft hätte, nach den Regelungen des § 11 InvZulG keinen Anspruch auf Investitionszulage gehabt hätte.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 11 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 2 ; InvZulG (1996) § 11 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die auf dem Gebiet des Bauschuttrecyclings sowie der Durchführung von Abriss- und Erdbauarbeiten tätig ist, erhielt für Investitionen der Jahre 1993 bis 1996 Investitionszulage. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahre 1998 führte der Beklagte eine Investitionszulagensonderprüfung durch. Dabei stellte er fest, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens langfristig an das Einzelunternehmen des geschäftsführenden Gesellschafters zur Nutzung überlassen worden waren. Der Sitz des Einzelunternehmens befindet sich im Bezirk L...., der zum ehemaligen Westteil der Stadt zählt.