Die Klägerin, die auf dem Gebiet des Bauschuttrecyclings sowie der Durchführung von Abriss- und Erdbauarbeiten tätig ist, erhielt für Investitionen der Jahre 1993 bis 1996 Investitionszulage. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahre 1998 führte der Beklagte eine Investitionszulagensonderprüfung durch. Dabei stellte er fest, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens langfristig an das Einzelunternehmen des geschäftsführenden Gesellschafters zur Nutzung überlassen worden waren. Der Sitz des Einzelunternehmens befindet sich im Bezirk L...., der zum ehemaligen Westteil der Stadt zählt.
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